BVerwG - Urteil vom 19.12.2019
7 C 28.18
Normen:
UmwRG § 2 Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BImSchG § 18;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 250
DÖV 2020, 590
ZUR 2020, 296
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 214/13
OVG Sachsen-Anhalt, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 11/16

Anfechtung einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 BImSchG durch eine Umweltvereinigung; Klagebefugnis einer Umweltvereinigung; Rechtswidrige immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen unterbliebener FFH-Verträglichkeitsprüfung und Durchschlagen dieses Rechtsmangels auf die Verlängerungsentscheidung

BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 7 C 28.18

DRsp Nr. 2020/5712

Anfechtung einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 BImSchG durch eine Umweltvereinigung; Klagebefugnis einer Umweltvereinigung; Rechtswidrige immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen unterbliebener FFH-Verträglichkeitsprüfung und Durchschlagen dieses Rechtsmangels auf die Verlängerungsentscheidung

1. Eine Umweltvereinigung kann eine Verlängerungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anfechten.2. Ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen unterbliebener FFH-Verträglichkeitsprüfung rechtswidrig, so schlägt dieser Rechtsmangel auf die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG durch.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit darin die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen wird. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

UmwRG § 2 Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BImSchG § 18;

Gründe

I