VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.05.2018
3 S 2041/17
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 673
NVwZ-RR 2019, 149

Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren i.R.e. Maßnahme der Innenentwicklung; Verhinderung der Bebauung einer Streuobstwiese im bebauten Teil des Gemeindegebiets durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche; Erfordernis einer Umweltprüfung i.R.e. wirksamen Bebauungsplans wegen der internen Unbeachtlichkeitsklausel

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 3 S 2041/17

DRsp Nr. 2018/8574

Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren i.R.e. Maßnahme der Innenentwicklung; Verhinderung der Bebauung einer Streuobstwiese im bebauten Teil des Gemeindegebiets durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche; Erfordernis einer Umweltprüfung i.R.e. wirksamen Bebauungsplans wegen der "internen Unbeachtlichkeitsklausel"

1. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB setzt nicht nur voraus, dass die überplante Fläche als solche für die Innenentwicklung der Gemeinde in Betracht kommt. Der Bebauungsplan muss auch nach seinem Inhalt der Innenentwicklung der Gemeinde dienen, das heißt, der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich für die Siedlungstätigkeit entgegenwirken.2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist danach unzulässig, wenn er lediglich den Bestand festschreiben soll. Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche die (weitere) Bebauung einer Streuobstwiese im bebauten Teil des Gemeindegebiets (weitgehend) verhindert werden soll.