OLG Naumburg - Beschluss vom 09.08.2019
7 Verg 1/19
Normen:
GWB § 166 Abs. 1 S. 3; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c);
Fundstellen:
NZBau 2020, 327
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK LSA 26/18

Auftrag über die Lieferung von Hardware und Software und betriebsbereite Installation für GefangenentelefonieVoraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der AktenAuslegung von VergabeunterlagenAuf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes gerichtetes Zuschlagskriterium

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 7 Verg 1/19

DRsp Nr. 2020/687

Auftrag über die Lieferung von Hardware und Software und betriebsbereite Installation für Gefangenentelefonie Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten Auslegung von Vergabeunterlagen Auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes gerichtetes Zuschlagskriterium

1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 3 GWB können auch vorliegen, wenn sich die Unbegründetheit eindeutig erst nach erfolgter Übermittlung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin und aufgrund einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der übersandten Vergabeakten und unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten ergibt. 2. Ergibt die Auslegung der Vergabeunterlagen eindeutig, dass der Auftraggeber die Lieferung neuer bzw. zumindest neuwertiger Einzelkomponenten sowie deren Montage und Zusammenfügung zu einem den Funktionsanforderungen entsprechenden Kommunikationssystem verlangt, und bietet der Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ganz überwiegend gebrauchte, wirtschaftlich vollständig abgeschriebene Einzelkomponenten an, ohne dies im Angebot selbst offen zu legen, so erfüllt der Bieter die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c GWB.