OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.1995
21 U 237/94
Normen:
HOAI §§ 5, 11, 12, 15, 24, 73 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)769Nr. 1b (Ls)
NJW-RR 1995, 1425
OLGReport-Düsseldorf 1995, 207

Auftragsumfang bei Umplanung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 21 U 237/94

DRsp Nr. 1997/4232

Auftragsumfang bei Umplanung

»1. Wird ein Architekt mündlich mit der Planung eines An- und Umbaus eines Einfamilienhauses beauftragt, wird aber der vom Architekten vorgelegte und unterzeichnete Einheits-Architektenvertrag, der als Leistungsumfang die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI vorsieht, vom Auftraggeber nicht unterschrieben, so spricht keine Vermutung dafür, daß dem Architekten die Vollarchitektur oder auch nur die Leistungsphasen 1 bis 8 übertragen worden sind; meist wird vielmehr zunächst nur die Genehmigungsplanung der Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt worden sein. 2. Planungsleistungen für den An- und Umbau eines Einfamilienhauses können sowohl der Honorarzone III als auch der Honorarzone IV zuzuordnen sein. Entscheidend ist bei der Einordnung nicht auf das umzubauende Altgebäude, sondern auf das als Planungsziel angestrebte umgebaute Neugebäude abzustellen. 3. Bei der Ermittlung der für die Honorarzone maßgeblichen Punktzahl ist bei Umbauten gem. § 24 n.F. HOAI in sinngemäßer Anwendung des § 12 HOAI anstelle des Kriteriums "Einbindung in die Umgebung" auf die Einbindung in das vorhandene Gebäude abzustellen.