OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 21 U 237/94
DRsp Nr. 1997/4232
Auftragsumfang bei Umplanung
»1. Wird ein Architekt mündlich mit der Planung eines An- und Umbaus eines Einfamilienhauses beauftragt, wird aber der vom Architekten vorgelegte und unterzeichnete Einheits-Architektenvertrag, der als Leistungsumfang die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15HOAI vorsieht, vom Auftraggeber nicht unterschrieben, so spricht keine Vermutung dafür, daß dem Architekten die Vollarchitektur oder auch nur die Leistungsphasen 1 bis 8 übertragen worden sind; meist wird vielmehr zunächst nur die Genehmigungsplanung der Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt worden sein.2. Planungsleistungen für den An- und Umbau eines Einfamilienhauses können sowohl der Honorarzone III als auch der Honorarzone IV zuzuordnen sein. Entscheidend ist bei der Einordnung nicht auf das umzubauende Altgebäude, sondern auf das als Planungsziel angestrebte umgebaute Neugebäude abzustellen.3. Bei der Ermittlung der für die Honorarzone maßgeblichen Punktzahl ist bei Umbauten gem. § 24 n.F. HOAI in sinngemäßer Anwendung des § 12HOAI anstelle des Kriteriums "Einbindung in die Umgebung" auf die Einbindung in das vorhandene Gebäude abzustellen.
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