BGH - Beschluss vom 14.10.2020
AnwZ (Brfg) 24/20
Normen:
BRAO § 27 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 13.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 31/19

Aufweisen einer Meinungsäußerung eines Rechtsanwalts durch Aufstickungen auf seiner anwaltlichen Berufskleidung vor Gericht hinsichtlich Unterlassungsanspruchs wegen Wettbewerbswidrigkeit (hier: Irdische Richter sind fehlbar)

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/20

DRsp Nr. 2020/16956

Aufweisen einer Meinungsäußerung eines Rechtsanwalts durch Aufstickungen auf seiner anwaltlichen Berufskleidung vor Gericht hinsichtlich Unterlassungsanspruchs wegen Wettbewerbswidrigkeit (hier: "Irdische Richter sind fehlbar")

Eine Berufung kann zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtgkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 13. Juni 2020 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 27 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger war bis zum 2. Mai 2017 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Seitdem ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer F. . Er hat Klage erhoben mit den Anträgen