BVerwG - Beschluss vom 15.12.2016
4 BN 21.16
Normen:
BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 10 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 125/14

Ausdrückliche Festlegung der Leitlinien der Ermessensbetätigung für die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in der Satzung

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 4 BN 21.16

DRsp Nr. 2017/1009

Ausdrückliche Festlegung der Leitlinien der Ermessensbetätigung für die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in der Satzung

1. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können nur solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Die Ausnahme muss als solche bestimmt und vom planerischen Willen der Gemeinde umfasst sein.2. Die Begründung eines Bebauungsplans ist hingegen kein Planbestandteil und wird somit nicht rechtsverbindlich. Sie kann sich über eindeutige textliche und auch zeichnerische Festsetzungen im Bebauungsplan nicht hinwegsetzen und nur insofern Bedeutung haben, als sie gegebenenfalls zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist.3. Eine planerische Festsetzung von Leitlinien für die Betätigung des nach § 31 Abs. 1 BauBG eröffneten Ermessens kommt mangels Rechtsgrundlage (§ 9 BauGB) nicht in Betracht. Die in der Begründung eines Bebauungsplans enthaltenen Ermessensdirektiven sind für die Wirksamkeit der Festsetzungen im Bebauungsplan unbeachtlich.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfahlen vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.