OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.08.2019
10 U 330/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; VOB/B § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 130/14

Ausfall bei hoher Luftfeuchtigkeit als Mangel einer Krananlage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 10 U 330/19

DRsp Nr. 2021/3112

Ausfall bei hoher Luftfeuchtigkeit als Mangel einer Krananlage

Eine in einer Halle installierte Krananlage, die bei starkem Nebel und einer Luftfeuchtigkeit von 100 % ausfällt, ist nicht mangelhaft, wenn den Ausschreibungsunterlagen lediglich zu entnehmen war, dass der Einbau in eine Halle mit Belüftungsmöglichkeit bei Umgebungstemperaturen von minus 10 bis plus 40 Grad zu erfolgen hatte und Biomasse mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 35-60 % zu transportieren war.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, Az. 3 O 130/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; VOB/B § 13 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Minderung.