Ausfertigung eines Bebauungsplans; Potentieller Entschädigungsaufwand als Abwägungskriterium; Verlagerung der Konfliktbewältigung auf das Baugenehmigungsverfahren; Vereinbarkeit der Beschränkung landesrechtlicher Eingriffsregelungen mit dem BNatSchG; Entbehrlichkeit eines ökologischen Sachverständigengutachtens
VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen 5 S 3064/88
DRsp Nr. 1996/18117
Ausfertigung eines Bebauungsplans; Potentieller Entschädigungsaufwand als Abwägungskriterium; Verlagerung der Konfliktbewältigung auf das Baugenehmigungsverfahren; Vereinbarkeit der Beschränkung landesrechtlicher Eingriffsregelungen mit dem BNatSchG; Entbehrlichkeit eines ökologischen Sachverständigengutachtens
1. Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans wird entsprochen, wenn die Satzung nach § 10BauGB vom Bürgermeister oder seinem Vertreter durch Unterschrift und Datumsangabe ausgefertigt wird. Soweit in der Satzung auf Pläne Bezug genommen wird, müssen diese entweder selbst ausgefertigt sein oder aber in der Satzung so eindeutig bezeichnet sein, daß kein Zweifel an der Identität möglich ist.2. Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, wenn der Gemeinderat eine ihrer Lage nach als öffentlicher Park geeignete Fläche deswegen nicht mit dieser Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt, weil das eine hohe Entschädigungszahlung an den Grundstückseigentümer zur Folge hätte.
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