VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 08.05.1990
5 S 3064/88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 10; BauGB § 12; BauGB § 34; BNatSchG § 8 Abs. 8; LNatSchG (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg) § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 10
BRS 50 Nr. 221
BWVBl 1991, 19
BWVPr 1991, 215
NuR 1991, 82
NVwZ-RR 1991, 20
StädteT 1991, 238
UPR 1990, 400
VBlBW 1991, 19

Ausfertigung eines Bebauungsplans; Potentieller Entschädigungsaufwand als Abwägungskriterium; Verlagerung der Konfliktbewältigung auf das Baugenehmigungsverfahren; Vereinbarkeit der Beschränkung landesrechtlicher Eingriffsregelungen mit dem BNatSchG; Entbehrlichkeit eines ökologischen Sachverständigengutachtens

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen 5 S 3064/88

DRsp Nr. 1996/18117

Ausfertigung eines Bebauungsplans; Potentieller Entschädigungsaufwand als Abwägungskriterium; Verlagerung der Konfliktbewältigung auf das Baugenehmigungsverfahren; Vereinbarkeit der Beschränkung landesrechtlicher Eingriffsregelungen mit dem BNatSchG; Entbehrlichkeit eines ökologischen Sachverständigengutachtens

1. Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans wird entsprochen, wenn die Satzung nach § 10 BauGB vom Bürgermeister oder seinem Vertreter durch Unterschrift und Datumsangabe ausgefertigt wird. Soweit in der Satzung auf Pläne Bezug genommen wird, müssen diese entweder selbst ausgefertigt sein oder aber in der Satzung so eindeutig bezeichnet sein, daß kein Zweifel an der Identität möglich ist. 2. Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, wenn der Gemeinderat eine ihrer Lage nach als öffentlicher Park geeignete Fläche deswegen nicht mit dieser Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt, weil das eine hohe Entschädigungszahlung an den Grundstückseigentümer zur Folge hätte.