OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2020
7 D 64/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2020, 1879

Ausfertigung eines Flächennutzungsplans und Abwägung der Eignung der festgelegten Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im Außenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 7 D 64/18.NE

DRsp Nr. 2020/15205

Ausfertigung eines Flächennutzungsplans und Abwägung der Eignung der festgelegten Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im Außenbereich

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist.

Die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 der Stadt F., sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie, ist hinsichtlich der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unwirksam.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie der Antragsgegnerin.