Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist.
Die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 der Stadt F., sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie, ist hinsichtlich der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unwirksam.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie der Antragsgegnerin.
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