VGH Bayern - Beschluss vom 06.05.2022
15 NE 22.849, 15 NE 22.875
Normen:
WHG § 46 Abs. 1 Nr. 1;

Ausformung eines im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenen Quellwasserbezugsrechts

VGH Bayern, Beschluss vom 06.05.2022 - Aktenzeichen 15 NE 22.849, 15 NE 22.875

DRsp Nr. 2022/8382

Ausformung eines im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenen Quellwasserbezugsrechts

Ein im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenes "Quellwasserbezugsrecht" wird durch einen Bebauungsplan, der das dienende Grundstück mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant, nicht hinsichtlich seines Inhalts und seiner Schranken ausgeformt.

Tenor

I.

Die Verfahren 15 NE 22.849 und 15 NE 22.75 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge werden abgelehnt.

III.

Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird in beiden Verfahren auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WHG § 46 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "K*********" der Antragsgegnerin. Sie sehen sich im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans in Rechten auf Bezug von Quellwasser aus dem Plangebiet beeinträchtigt.