OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2019
8 C 10240/18.OVG
Normen:
BNatSchG § 34 Abs. 3; BNatSchG § 34 Abs. 5;
Fundstellen:
DVBl 2020, 459

Ausführung eines Brückenbauwerks einer Bundesfernstraße mit oder ohne Brückenpfeiler als wesentliche Frage der Planfeststellungspflicht; Neubau einer Bundesfernstraße und Existenz faktischer Vogelschutzgebiete; Planfeststellungsbeschluss über die Errichtung der Rheinbrücke

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 8 C 10240/18.OVG

DRsp Nr. 2019/17778

Ausführung eines Brückenbauwerks einer Bundesfernstraße mit oder ohne Brückenpfeiler als wesentliche Frage der Planfeststellungspflicht; Neubau einer Bundesfernstraße und Existenz faktischer Vogelschutzgebiete; Planfeststellungsbeschluss über die Errichtung der Rheinbrücke

1. Die Ausführung des Brückenbauwerks einer Bundesfernstraße mit oder ohne Brückenpfeiler unterliegt als wesentliche Frage der Planfeststellungspflicht und darf daher nicht lediglich zum Gegenstand der Ausführungsplanung gemacht werden.2. Die Planrechtfertigung für ein Vorhaben des Neubaus einer Bundesfernstraße ergibt sich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung; sie kann durch eine ablehnende Bewertung des Verkehrsnutzens des Vorhabens durch den Bundesrechnungshof nur dann in Frage gestellt werden, wenn das Fernstraßenausbaugesetz die Vorgaben des Verfassungsrechts verletzt.3. Zu den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung der Existenz "faktischer Vogelschutzgebiete".4. In die Erhaltungsziele für ein europäisches Vogelschutzgebiet müssen nicht alle im Standarddatenbogen aufgeführte Vogelarten aufgenommen werden, sondern nur die für das Gebiet charakteristischen Arten.5. Zur Alternativenprüfung im Rahmen der Ausnahmezulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG.6. Zu den Anforderungen an Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG.