VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.03.2019
5 S 2766/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1655/16

Ausgehen bei großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche selbst im Falle ihrer Beleuchtung grundsätzlich von der pauschalen Streitwertvorgabe der Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 5 S 2766/18

DRsp Nr. 2019/7216

Ausgehen bei großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche selbst im Falle ihrer Beleuchtung grundsätzlich von der pauschalen Streitwertvorgabe der Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013

Bei großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche ist selbst im Falle ihrer Beleuchtung grundsätzlich von der pauschalen Streitwertvorgabe der Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 auszugehen (anders der 3. Senat des VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.9.2018 - 3 S 1634/18 - n. v., berichtigt durch die Beschlüsse vom 24.10.2018 und 15.11.2018, beide n. v.).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2018 - 15 K 1655/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss von einer Einzelrichterin erlassen worden ist.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.