OLG Bremen - Beschluss vom 04.01.2013
4 W 5/12
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 722 Abs. 1; BGB § 738; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen - 4 O 694/12 -208.08.2012,

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2013 - Aktenzeichen 4 W 5/12

DRsp Nr. 2013/1066

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Sofern wesentliche Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht festgestellt werden können, kommen im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. 2. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, welche die Hälfte des von dem einen Partner während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens umfassen sollen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20.08.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1; BGB § 722 Abs. 1; BGB § 738; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufen- und Zahlungsklage.