LG Bonn - Urteil vom 03.09.2010
10 O 345/09
Normen:
BGB § 401; BGB § 666; BGB § 675; VVG § 67;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 596/2010
RENOpraxis 2010, 224
BRAK-Mitt 2010, 280
VK 2011, 88-90

Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten; Aufrechnung von Forderungen des Rechtsanwalts gegen den Mandanten aus anderen Verfahren gegen Erstattungsansprüche der Rechtsschutzversicherung

LG Bonn, Urteil vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 10 O 345/09

DRsp Nr. 2013/10287

Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten; Aufrechnung von Forderungen des Rechtsanwalts gegen den Mandanten aus anderen Verfahren gegen Erstattungsansprüche der Rechtsschutzversicherung

BGB §§ 675, 666; VVG § 67 1. Eine Rechtsschutzversicherung, die im Rahmen eines Versicherungsvertrags an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers Gerichtskosten verauslagt hat, hat gegenüber dem Rechtsanwalt einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch aus §§ 675, 666 BGB, § 67 VVG, da der Rechtsanwalt zur entgeltlichen Besorgung beauftragt wird. Der aufgrund des Mandatsverhältnisses bei den Mandanten des Anwalts entstandene Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch ist als Hilfsanspruch aus dem Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 667 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen.2. De Rechtsanwalt ist gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch des Rechtsschutzversicherers nicht berechtigt, mit Kostenerstattungsansprüchen gegen seine Mandanten aus anderen Verfahren aufzurechnen. (Leitsätze des Einsenders)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache mit dem Antrag zu 1. erledigt ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

Auskunftspflichten des Anwalts gegenüber Rechtsschutzversicherung

1. 2. 3.