Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfahren mit Schriftsatz vom 7. November 2019 für erledigt erklärt haben.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
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