Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2020 wird zurückgewiesen.
Soweit der Kläger sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2020 erhebt, ist seine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers greift gegenüber den im Beschluss vom 7. September 2020 mitgeteilten Gründen nicht durch.
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