BGH - Beschluss vom 29.10.2020
IX ZR 93/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 227/17
OLG Karlsruhe, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 107/18

Auslegung der als Beschwerde bezeichneten Eingabe als Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 93/20

DRsp Nr. 2021/1937

Auslegung der als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe als Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Soweit der Kläger sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2020 erhebt, ist seine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers greift gegenüber den im Beschluss vom 7. September 2020 mitgeteilten Gründen nicht durch.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 227/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 107/18