OLG Dresden - Beschluss vom 11.02.1997
5 U 2577/96
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 232 ; VOB/B § 17 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 671

Auslegung der Klausel über Bürgschaft auf erstes Anfordern im Bauvertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.1997 - Aktenzeichen 5 U 2577/96

DRsp Nr. 1998/2912

Auslegung der Klausel über Bürgschaft auf erstes Anfordern im Bauvertrag

1. Ob eine Vertragsklausel verhandelbar war und damit nicht als AGB anzusehen ist, kann nicht nach dem Schriftbild (hier: Maschinenschrift, im übrigen gedruckt) beurteilt werden, soweit nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit ein Unterschied zwischen den vorgedruckten und den maschinenschriftlichen Teilen besteht.2. Die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5% des Gesamtwerklohns während der fünfjährigen Gewährleistungszeit, der nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, stellt eine unangemessene, vom gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB abweichende Benachteiligung des Vertragspartners dar (OLG München BauR 1992, 234).

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 232 ; VOB/B § 17 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung des restlichen Werklohnes i.H.v. 16.881,41 DM gemäß §§ 631, 641 BGB zu, weil die Beklagte nicht berechtigt war, den Restwerklohn als Sicherheit einzubehalten.

1. Das Landgericht hat zutreffend die streitgegenständliche Klausel der Nr. 13.2 des Bauvertrages als "allgemeine Geschäftsbedingung" im Sinne des angesehen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug.