Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung des restlichen Werklohnes i.H.v. 16.881,41 DM gemäß §§ 631, 641 BGB zu, weil die Beklagte nicht berechtigt war, den Restwerklohn als Sicherheit einzubehalten.
1. Das Landgericht hat zutreffend die streitgegenständliche Klausel der Nr. 13.2 des Bauvertrages als "allgemeine Geschäftsbedingung" im Sinne des angesehen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug.
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