(Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Beklagten hat, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist, keinen Erfolg.
Die formularmäßige Klausel der Beklagten "Als Sicherheitseinbehalt bleiben 5% für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten, ablösbar gegen unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern auszuzahlende Bankbürgschaft, wobei die Bank nicht berechtigt sein darf, sich durch Hinterlegung zu befreien" ist mit dem Kerngehalt der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt die kaufmännischen und nichtkaufmännischen Vertragspartner der Beklagten gegen Treu und Glauben in unangemessener Weise (§
Die beanstandete Klausel ist in den "Besonderen Vertragsbedingungen" der Beklagten enthalten, die u.a. eine fünfjährige Gewährleistung vorsehen und die die Frage der Verzinsung des Sicherheitseinbehalts nicht ausdrücklich regeln.
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