OLG Dresden - Urteil vom 25.09.1995
2 U 976/95
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 3, 6 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 484

Auslegung der Vereinbarung über Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft

OLG Dresden, Urteil vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 2 U 976/95

DRsp Nr. 1998/2913

Auslegung der Vereinbarung über Stellung einer "Gewährleistungsbürgschaft"

1. Die Vereinbarung der Stellung einer "Gewährleistungsbürgschaft" ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage und der Verkehrssitte dahin auszulegen, daß eine unbedingte Gewährleistungsbürgschaft zu stellen ist, die alle rügefähigen Mängel des Bauwerks umfaßt, und zwar unabhängig davon, ob diese bei der Abnahme gerügt wurden oder erst später in Erscheinung getreten sind.2. Wurde eine solche Klausel maschinenschriftlich in den Vertragstext aufgenommen, so besteht die Ersetzungsbefugnis des VOB/B § 17 Nr. 3 2. Hs. nicht, und zwar unabhängig davon, ob das Werkvertragsrecht des BGB oder die VOB gelten.

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 3, 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Fälligkeit des rechnerisch unstreitigen Rest-Werklohnanspruchs der Klägerin nicht erfüllte Sicherungsrechte der Beklagten entgegenstehen.