OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.09.2023
11 Verg 2/23
Normen:
§ 122 GWB;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 96e 01.02/14-2023>

Auslegung der Vergabeunterlagen hinsichtlich der Anforderungen an die technische und berufliche Eignung des BietersRechtsfolgen einer von der Sicht eines verständigen Bieters abweichenden Auslegung durch die Vergabestelle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 11 Verg 2/23

DRsp Nr. 2023/15662

Auslegung der Vergabeunterlagen hinsichtlich der Anforderungen an die technische und berufliche Eignung des Bieters Rechtsfolgen einer von der Sicht eines verständigen Bieters abweichenden Auslegung durch die Vergabestelle

1. Muss ein Bieter im Rahmen der Vergabe der Übernahme und Verwertung von Bioabfällen zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zwei unternehmensbezogene Referenzen über vergleichbare Leistungen für kommunale Auftraggeber angeben, so muss es sich aus Sicht eines verständigen, durchschnittlich erfahrenen Bieters um Referenzen handeln, die eine das Auftragsvolumen nicht unterschreitende Mindesttonnage in Bezug auf die Abholung, den Transport und die Verwertung vergleichbarer Fälle abdecken. 2. Soweit die Vergabestelle bei der Eignungsprüfung des Bewerbers, der den Zuschlag erhalten soll, eine Unterschreitung dieser Anforderungen für zulässig hält, führt dies offensichtlich zur Intransparenz der Vergabeunterlagen, mit der Folge, dass das Vergabeverfahren aufzuheben und in den Stand vor der Ausschreibung zurückzuversetzen ist.

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 15. Mai 2023, Az: 96e 01.02/14 - 2023 wird aufgehoben.