BGH - Beschluss vom 25.06.2020
I ZR 74/19
Normen:
UWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 415/11
OLG Hamburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 87/12

Auslegung des Begriffs der Bezahlung in Anlage I der Richtlinie 2005/29/EGJedwede Art der Gegenleistung bei BezahlungUnzulässigkeit des geldwerten Vorteils des Medienunternehmers als Gegenleistung für redaktionellen BeitragKennzeichnungspflicht von AnzeigenLeseraktion von Peek & Cloppenburg in Modezeitschrift GRAZIAVorlagefragen an EuGH

BGH, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen I ZR 74/19

DRsp Nr. 2021/15762

Auslegung des Begriffs der Bezahlung in Anlage I der Richtlinie 2005/29/EG Jedwede Art der Gegenleistung bei Bezahlung Unzulässigkeit des geldwerten Vorteils des Medienunternehmers als Gegenleistung für redaktionellen Beitrag Kennzeichnungspflicht von Anzeigen Leseraktion von Peek & Cloppenburg in Modezeitschrift GRAZIA Vorlagefragen an EuGH

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine "Bezahlung" einer Verkaufsförderung im Sinne von Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG nur dann gegeben, wenn für den Einsatz redaktioneller Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eine Gegenleistung in Geld erbracht wird, oder ist von dem Begriff der "Bezahlung" jede Art der Gegenleistung umfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob diese in Geld, in Waren oder Dienstleistungen oder in sonstigen Vermögenswerten besteht?