VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 24.09.1999
8 S 989/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 62 Nr. 23
BRS 62 Nr. 81
BRS 62, 119
BRS 62, 392
DÖV 2000, 925
NuR 2000, 659
NVwZ-RR 2000, 577
ZfBR 2000, 431

Auslegung des Planentwurfs; Ausweisung eines Sondergebiets für eineTagungsstätte

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 24.09.1999 - Aktenzeichen 8 S 989/99

DRsp Nr. 2000/8621

Auslegung des Planentwurfs; Ausweisung eines Sondergebiets für eineTagungsstätte

1. Eine Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, in der es heißt, daß während der Zeit der Auslegung die Unterlagen auf dem Rathaus zu den üblichen Dienststunden eingesehen sowie Bedenken und Anregungen dazu schriftlich oder mündlich zu Protokoll vorgebracht werden können, kann nicht als irreführend angesehen werden. 2. Die Ausweisung eines für eine Tagungsstätte reservierte Sondergebiets verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 BauNVO.