OLG Koblenz - Urteil vom 20.03.2013
5 U 1352/12
Normen:
BGB § 309 Nr. 7 und 8; BGB § 346; BGB § 347; BGB § 348; BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437; BGB § 444;
Fundstellen:
BB 2013, 769
DAR 2016, 546
MDR 2013, 777
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 196/11

Auslegung einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Austauschmotors

OLG Koblenz, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 5 U 1352/12

DRsp Nr. 2013/5681

Auslegung einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Austauschmotors

(Privatverkäufer haftet für die Erklärung, der veräußerte Gebrauchtwagen habe einen Austauschmotor - Abgrenzung zu OLG Saarbrücken in NJW-RR 2012, 1080) 1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe bei einer bestimmten Laufleistung einen Austauschmotor erhalten, liegt darin die Beschaffenheitsvereinbarung, dass der Originalmotor durch ein Triebwerk ersetzt ist, das anlässlich seines Einbaus unter Auswechselung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft wurde.2. Enthält der Formularvertrag über den Kauf des Gebrauchtfahrzeugs neben dem nach § 308 Nr. 8 lit. b BGB unbedenklichen Ausschluss der Sachmängelhaftung auch eine Klausel, die eine Haftung für Personenschäden und grobes Verschulden ausschließt, führt der darin liegende Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Klauselwerks.3. Ungeachtet dessen kann der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens "mit Austauschmotor" die darin liegende Beschaffenheitsvereinbarung nicht durch einen Haftungsausschluss unterlaufen, der in einem derartigen Fall nur für die von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB erfassten Mängel gilt.

Tenor

1. 2. 3. 4.