BVerwG - Beschluss vom 19.06.2020
6 KSt 3.20 (6 KSt 1.20, 6 B 72.19)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Auslegung einer Beschwerde gegen eine Kostenrechnung als Erinnerung; Zurückweisung von Einwendungen ohne inhaltliche Prüfung

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 6 KSt 3.20 (6 KSt 1.20, 6 B 72.19)

DRsp Nr. 2020/10953

Auslegung einer Beschwerde gegen eine Kostenrechnung als Erinnerung; Zurückweisung von Einwendungen ohne inhaltliche Prüfung

Tenor

Die weitere Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren hat das Bundesverwaltungsgericht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 gewertet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Erinnerung mit Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 1. April 2020 hat der Kläger "Beschwerde" bei der Bundeskasse erhoben und gerügt, die Zahlungserinnerung der Bundeskasse vom 25. März 2020 besitze keine Rechtsgrundlage. Weder sei der Behördenleiter noch die Unterschrift des Beauftragten zu erkennen; auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Die Bundeskasse hat das Schreiben als "sofortige Beschwerde" angesehen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II