BGH - Urteil vom 13.09.2001
VII ZR 467/00
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 148, 151
DB 2002, 789
MDR 2001, 1347
NJW 2001, 3629
NZBau 2001, 679
ZfBR 2002, 48
ZfIR 2001, 898
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Auslegung einer Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt

BGH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 467/00

DRsp Nr. 2001/15212

Auslegung einer Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt

»a) Die Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung dahin auszulegen, daß der Auftraggeber berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt allein für die vom Sicherungszweck erfaßten geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuß auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung) zu verwerten. b) Stellt der Auftragnehmer eine Austauschbürgschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Sicherheitseinbehalt auszuzahlen. Kommt er dem nicht unverzüglich nach, bleibt er zur Auszahlung regelmäßig auch dann verpflichtet, wenn der Sicherungsfall später eintritt. c) Liegt der Sicherungsfall bei Stellung der Austauschbürgschaft bereits vor, steht es im Belieben des Auftraggebers, ob er die Bürgschaft annimmt oder den Einbehalt verwertet. Er ist verpflichtet, sich insoweit dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich zu erklären. Andernfalls verbleibt es bei dem Austauschrecht des Auftragnehmers.«

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 3 ;

Tatbestand: