OLG Naumburg - Urteil vom 12.11.2010
6 U 69/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 177; BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 31.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2188/09

Auslegung einer Stahlpreisgleitklausel in einem Bauvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 6 U 69/10

DRsp Nr. 2011/3731

Auslegung einer Stahlpreisgleitklausel in einem Bauvertrag

Haben die Parteien eines Bauvertrages vereinbart, dass in großen Mengen verbaute Spundstahlwände nach einer an dem Index für Schwere Profile anknüpfenden Stoffpreisgleitklausel abgerechnet werden soll, wird dieser Index zu einem späteren Zeitpunkt gestrichen und erweist sich der zugrunde gelegte Ersatzindex als für die Preisbemessung ungeeignet, so ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien entsprechend dem Sinn und Zweck der Gleitklausel statt des Indexwertes, welcher umgerechnet annähernd den tatsächlichen Durchschnittspreis abbilden sollte, den tatsächlichen Einkaufspreis des Stahls zugrunde gelegt hätten.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 31.10.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg - 10 O 2188/09 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 66.562,05 Euro nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 23 % und die Beklagte 77 %.