BGH - Beschluß vom 15.05.1997
IX ZR 217/96
Normen:
BGB § 765 ;

Auslegung einer Vertragsbestimmung, wonach die Haftung für den Fall übernommen wurde, daß Bauherren wegen mangelnder Liquidität nicht zahlen konnten.

BGH, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen IX ZR 217/96

DRsp Nr. 1997/4700

Auslegung einer Vertragsbestimmung, wonach die Haftung für den Fall übernommen wurde, daß Bauherren wegen mangelnder Liquidität nicht zahlen konnten.

Auslegung einer Vertragsbestimmung, wonach die Haftung für den Fall übernommen wurde, daß Bauherren wegen mangelnder Liquidität nicht zahlen konnten.

Normenkette:

BGB § 765 ;

Gründe:

Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,

daß die Klägerin für einen Selbstbehalt nur einzustehen hat, wenn das Ausbleiben von Zahlungen des Bauherren auf dessen mangelnder Liquidität, nicht aber auf einem Embargo beruht (vgl. § 5 AGBG). Aus der "Bürgschaft" der Dresdner Bank vom 23. Dezember

1985 ist nichts anderes herzuleiten. Sie bezieht sich pauschal