Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß die Klägerin für einen Selbstbehalt nur einzustehen hat, wenn das Ausbleiben von Zahlungen des Bauherren auf dessen mangelnder Liquidität, nicht aber auf einem Embargo beruht (vgl. § 5 AGBG). Aus der "Bürgschaft" der Dresdner Bank vom 23. Dezember
1985 ist nichts anderes herzuleiten. Sie bezieht sich pauschal
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