OLG Stuttgart - Urteil vom 09.02.2010
10 U 76/09
Normen:
VOB/A (2000) § 21 Nr. 1; VOB/A (2000) § 21 Nr. 3; BGB § 282; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 337/06

Auslegung eines Angebots im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung; Verhaltenspflichten der Bieter gegenüber der ausschreibenden Stelle; Anforderungen an die Kennzeichnung eines Nebenangebots

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 10 U 76/09

DRsp Nr. 2010/7581

Auslegung eines Angebots im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung; Verhaltenspflichten der Bieter gegenüber der ausschreibenden Stelle; Anforderungen an die Kennzeichnung eines Nebenangebots

1. Bei Auslegung eines Angebots im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ist der Inhalt des Begleitschreibens einzubeziehen. Durch den Inhalt des Begleitschreiben kann daher das Angebot und damit der spätere Vertragsinhalt von den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere dem Leistungsverzeichnis, abweichen. 2. Im Ausschreibungsverfahren entsteht zwischen dem Ausschreibenden und den einzelnen Bietern ein vorvertragliches Schuldverhältnis, in dem für die Bieter die in der VOB/A festgehaltenen allgemeinen Verhaltenspflichten gelten, auch wenn die VOB/A dem an die VOB/A angelehnten Ausschreibungsverfahren nicht ausdrücklich zu Grunde gelegt wurde. 3. Zu den allgemeinen Verhaltenspflichten eines Bieters gehört die Verpflichtung, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote so deutlich zu kennzeichnen, dass ein Übersehen durch die ausschreibende Stelle möglichst ausgeschlossen wird.