BVerwG - Beschluss vom 08.12.2022
7 B 9.22
Normen:
BImSchG § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 452/20

Auslösen von Rechtsmittelfristen durch eine öffentliche Bekanntmachung einer im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 7 B 9.22

DRsp Nr. 2023/1327

Auslösen von Rechtsmittelfristen durch eine öffentliche Bekanntmachung einer im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob eine öffentliche Bekanntmachung einer im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erteilten Genehmigung Rechtsmittelfristen gegenüber jedermann auslöst, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.