BVerwG - Urteil vom 27.10.2010
4 CN 4.09
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; VwGO § 47 Abs. 2a;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 84
BauR 2011, 488
DVBl 2011, 108
NVwZ 2011, 309
NZBau 2011, 152
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 3 S 3013/08

Auslösung der Präklusionswirkung des § 47a Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) orientierte Belehrung; Erhebung von Einwendngen gegen einen beschlossenen und bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 4 CN 4.09

DRsp Nr. 2010/20234

Auslösung der Präklusionswirkung des § 47a Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) orientierte Belehrung; Erhebung von Einwendngen gegen einen beschlossenen und bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan

Auch eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Belehrung löst die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO aus, da sie nicht geeignet ist, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben.

Tenor

Die Revision der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; VwGO § 47 Abs. 2a;

Gründe

I

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels in einem im Januar 2008 beschlossenen und bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin.

Bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gab die Antragsgegnerin folgenden Hinweis: