LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.2009
12 Sa 2301/04
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 13; TV Zusatzversorgung Ziff. 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 286/99

Ausnahmetatbestände zur Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Verlegen von Dekorkieselbelägen und Reparatur von Natursteinbelägen als Tätigkeiten des Steinmetzhandwerks

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 2301/04

DRsp Nr. 2010/12531

Ausnahmetatbestände zur Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Verlegen von Dekorkieselbelägen und Reparatur von Natursteinbelägen als Tätigkeiten des Steinmetzhandwerks

Ein Betrieb unterliegt nicht dem Geltungsbereich des VTV Bau, wenn zwar überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, es aber als Betrieb des Steinmetzhandwerks i. S. d. § 1 Abs 2 Abschnitt VII Nr. 13 VTV aus dem Geltungsbereich ausgenommen ist. Das Verlegen von Dekorkieselbelägen sowie die Reparatur von Natursteinbelägen, die zusammen zumindestens 51,3 % der Gesamtarbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer erbracht wurden, sind als Tätigkeiten des Steimetzhandwerks im Sinne des genannten Ausnahmetatbestands und der Ziffer 2.1 TV-Zusatzverordnung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29.02.2000 - 8 Ca 286/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 13; TV Zusatzversorgung Ziff. 2.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für den Zeitraum von Juli bis Oktober 1998 zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes verpflichtet ist.