AG Warstein - Beschluss vom 19.10.2010
VI 62/10
Normen:
BGB § 1924 Abs. 4; BGB § 2087 Abs. 2;
Fundstellen:
ErbR 2011, 95

Ausnahmsweise Annahme einer Erbeinsetzung durch Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögensgruppen bei dem praktisch gesamten Vermögen des Erblassers; Ausnahmefall der Erbeinsetzung von wesentlichen Vermögenswerten bei Personenverschiedenheit von Bedachten und Erben; Aufteilung des gesamten Vermögens für eine testamentarische Erbeinsetzung bei Personenverschiedenheit im Zweifel nach gesetzlicher Erbfolge gem. § 2087 Abs. 2 BGB

AG Warstein, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen VI 62/10

DRsp Nr. 2013/9766

Ausnahmsweise Annahme einer Erbeinsetzung durch Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögensgruppen bei dem praktisch gesamten Vermögen des Erblassers; Ausnahmefall der Erbeinsetzung von wesentlichen Vermögenswerten bei Personenverschiedenheit von Bedachten und Erben; Aufteilung des gesamten Vermögens für eine testamentarische Erbeinsetzung bei Personenverschiedenheit im Zweifel nach gesetzlicher Erbfolge gem. § 2087 Abs. 2 BGB

1. Auch wenn der Erblasser durch Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögensgruppen praktisch sein gesamtes Vermögen aufgeteilt hat, ist nur aus-nahmsweise anzunehmen, dass er damit eine Erbeinsetzung bezweckt hat (im Anschluss an BGH NJW-RR 1990, 391 und NJW 1997, 392, entgegen OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2010 (I-10 U 137/09), OLG München FamRZ 2010, 758, OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 14, BayObLG NJW-RR 1995, 1096).2. Ein solcher Ausnahmefall liegt allerdings nahe, wenn ansonsten die mit den wesentlichen Vermögenswerten Bedachten und die Erben personenverschieden sein würden.3. Besteht Personenidentität zwischen den Zuwendungsempfängern und den gesetzlichen Erben, spricht die Aufteilung auch des gesamten Vermögens in der Regel nicht für eine testamentarische Erbeinsetzung. Im Zweifel ist dann gemäß § 2087 II BGB von gesetzlicher Erbfolge auszugehen.

Tenor

1. 2. 3.