VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2020
A 12 S 1239/19
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 98; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 412 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 92
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4801/16

Aussage eines Arztes als sachverständiger Zeuge über einen bestimmten von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten; Arzt als Sachverständiger durch Beurteilung der Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen A 12 S 1239/19

DRsp Nr. 2020/15852

Aussage eines Arztes als sachverständiger Zeuge über einen bestimmten von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten; Arzt als Sachverständiger durch Beurteilung der Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde

Ein Arzt ist sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagen soll. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde zu beurteilen hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 , juris Rn. 6). Soll eine Diagnose erstellt werden, handelt es sich nicht um Tatsachen oder Zustände in der Vergangenheit, die dem Zeugenbeweis zugänglich wären. Beweisanträge mit einem solchen Beweisthema, zu denen als Beweismittel die Vernehmung eines Arztes als (sachverständiger) Zeuge angeboten wird, können mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beweisfrage einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.

Tenor