OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.09.2015 11 Verg 9/15
Normen:
VOL/A-EG § 19 Abs. 3 lit. a;
Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Vergabe von Buspersonenverkehrsleistungen im Linienverkehr wegen unterbliebener Beibringung einer Herstellerbescheinigung über die Erfüllung der Vorgaben zum elektronischen Fahrgeldmanagement
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 11 Verg 9/15
DRsp Nr. 2016/1260
Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Vergabe von Buspersonenverkehrsleistungen im Linienverkehr wegen unterbliebener Beibringung einer Herstellerbescheinigung über die Erfüllung der Vorgaben zum elektronischen Fahrgeldmanagement
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten neben der Eigenerklärung des Bieters noch eine Herstellerbescheinigung verlangen darf
Es stellt sich als vergaberechtskonform dar und verstößt insbesondere nicht gegen § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 3VOL/A-EG, wenn im Rahmen der Ausschreibung von Buspersonenverkehrsleistungen im Linienverkehr nicht nur durch eine Eigenerklärung, sondern zusätzlich durch eine Bescheinigung des Busdruckerherstellers sichergestellt werden soll, dass die Vorgaben zum elektronischen Fahrgeldmanagement erfüllt werden. Dementsprechend ist es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Bieter mit seinem Angebot ausgeschlossen wird, der die Herstellerbescheinigung nicht beigebracht und darüber hinaus erklärt hat, die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen zu können bzw. zu wollen.
Tenor
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