OLG Hamburg - Beschluss vom 09.07.2010
1 Verg 1/10
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
VK Hamburg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK BSU 1/10

Ausschließung eines Angebots von der Wertung wegen verspäteter Vorlage der Urkalkulation

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 1 Verg 1/10

DRsp Nr. 2011/4209

Ausschließung eines Angebots von der Wertung wegen verspäteter Vorlage der Urkalkulation

1. Hat der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen angekündigt, dass die Urkalkulation spätestens im Bietergespräch vorzulegen sein werde, so ist ein Angebot von der Wertung auszuschließen, wenn die Urkalkulation erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wird. Das gilt auch dann, wenn dies mit Einverständnis des Auftraggebers geschieht. 2. Andere Bieter können sich auf diesen Vergabeverstoß berufen. 3. Ein relevanter Vergabeverstoß liegt nicht darin, dass die Bieter zeitlich gestaffelt zu einem Aufklärungsgespräch geladen werden, einzelnen von ihnen längere Zeit zur Vorbereitung auch der Urkalkulation verbleibt.

Die Beschwerde der Beigeladenen vom 14.05.2010 gegen den Beschluss der Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.04.2010 (VK BSU 1/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin hat die Beigeladene zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf € 3.347.367,01 festgesetzt.

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 2 S. 5;

Gründe: