Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 10. Januar 2023, Gz. 3194.Z3-3_01-22-24, in den Ziffern 1., 2. und 4. aufgehoben.
2.Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Er wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.
3.Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer als Gesamtschuldner, wobei sich der Kostenanteil der Beigeladenen im Außenverhältnis auf ein Halb reduziert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch das Verfahren nach §
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