BayObLG - Beschluss vom 26.05.2023
Verg 2/23
Normen:
VgV § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2023, 611
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-24

Ausschließung eines Angebots wegen fehlenden Eignungsnachweises aufgrund objektiv fehlerhafter Eigenerklärung

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen Verg 2/23

DRsp Nr. 2023/7545

Ausschließung eines Angebots wegen fehlenden Eignungsnachweises aufgrund objektiv fehlerhafter Eigenerklärung

"1. Objektiv fehlerhaften Eigenerklärungen kommt kein Beweiswert zu. Sie können nicht Grundlage der vom Antragsgegner vorzunehmenden Eignungsprüfung sein.2. Das Angebot eines Bieters ist nach § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 VgV zwingend auszuschließen, wenn er infolge einer objektiv fehlerhaften Eigenerklärung seine Eignung nicht nachweisen kann."

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 10. Januar 2023, Gz. 3194.Z3-3_01-22-24, in den Ziffern 1., 2. und 4. aufgehoben.

2.

Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Er wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.

3.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer als Gesamtschuldner, wobei sich der Kostenanteil der Beigeladenen im Außenverhältnis auf ein Halb reduziert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch das Verfahren nach § 173 GWB verursachten Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner.

4. 5.