KG - Beschluss vom 13.05.2013
Verg 10/12
Normen:
GWB § 114 Abs. 1 S. 1 ; GWB § 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin - VK-B2-26/12,

Ausschließung eines Angebots wegen fehlender Preisangaben zu Eventualpositionen

KG, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen Verg 10/12

DRsp Nr. 2013/14719

Ausschließung eines Angebots wegen fehlender Preisangaben zu Eventualpositionen

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin - VK-B2-26/12 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten im Verfahren zur Vergabe der Ausgabeanlage im Zuge des Umbaus der M## S# im Hauptgebäude der H########## von B###, Vergabe-Nr. H 09/12 Ja, VE 763, verletzt ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Normenkette:

GWB § 114 Abs. 1 S. 1 ; GWB § 100 Abs. 1;

Gründe: