OLG München - Beschluss vom 29.10.2013
Verg 11/13
Normen:
§ 15 EG VOB/A; § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A;
Fundstellen:
BauR 2014, 1052
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21. VK - 3194 - 31/13

Ausschließung eines Angebots wegen fehlender Typen- und Herstellerangaben

OLG München, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen Verg 11/13

DRsp Nr. 2013/23338

Ausschließung eines Angebots wegen fehlender Typen- und Herstellerangaben

Zum Problem der Aufklärung bei Einreichung von sich nur im Preis unterscheidenden Doppelangeboten und fehlender Abfrage von Typen- und Herstellerangaben im Leistungsverzeichnis.

Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 25.09.2013 bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

II.

Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Senat mitzuteilen, ob die sofortige Beschwerde aufrechterhalten werden soll.

Normenkette:

§ 15 EG VOB/A; § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A;

Gründe

I.

Das staatliche Bauamt W. (im folgenden Vergabestelle) schrieb am 15.04.2013 europaweit im Offenen Verfahren die Küchentechnischen Anlagen für den Neubau einer Mensateria der Universität W. aus. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Kriterien erfolgen, wobei in der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots als Wertungskriterium lediglich der Preis genannt wird. Nebenangebote sind nicht zugelassen.

1. 2. 3. 4.