OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2013
VII-Verg 15/13
Normen:
SektVO § 7 Abs. 1; SektVO § 19 Abs. 3; SektVO § 21; VOB/A § 7 Abs. 1 Nr. 6; GWB § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 10.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 27/13

Ausschließung eines Angebots wegen nicht fristgerechter Abgabe geforderter Erläuterungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen VII-Verg 15/13

DRsp Nr. 2014/11094

Ausschließung eines Angebots wegen nicht fristgerechter Abgabe geforderter Erläuterungen

Einem Sektorenaufgeber ist es grundsätzlich nicht gestattet, einzelne Bieter, die eine Aufforderung zur Einreichung von Erklärungen und Nachweisen verstreichen lassen haben, zur nochmaligen Vervollständigkeit ihres Angebots aufzufordern. Die Angebote sind vielmehr zwingend von der Wertung auszuschließen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. Mai 2013 (VK 1 - 27/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 155.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SektVO § 7 Abs. 1; SektVO § 19 Abs. 3; SektVO § 21; VOB/A § 7 Abs. 1 Nr. 6; GWB § 97 Abs. 1;

Gründe

A.