Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Juli 2010 (VK 1-64/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gemäß §
Der Streitwert wird auf bis zu 2 Mio. € festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 27. November 2009 im Supplement zum EU-Amtsblatt die Vergabe von Bauleistungen für den "Neubau der Schleuse Kleinmachnow – Nordkammer, Teltowkanal km 7,645 bis km 9,075" aus. Nach III.1.2) der Vergabebekanntmachung hatten die Bieter auf Verlangen der Vergabestelle ihre Urkalkulation vorzulegen. Unter 9.2 bis 9.5 der Aufforderung zur Angebotsabgabe war vorgesehen:
9.2
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