OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.11.2010
VII-Verg 36/10
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 2;
Vorinstanzen:
1. Vergabekammer des Bundes, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-64/10

Ausschließung eines Angebots wegen unterbliebener Einreichung der angeforderten Urkalkulation

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen VII-Verg 36/10

DRsp Nr. 2011/12856

Ausschließung eines Angebots wegen unterbliebener Einreichung der angeforderten Urkalkulation

1. Räumen die Verbindungsunterlagen der dem öffentlichen Auftraggeber einen unbedingten Anspruch auf Vorlage der Urkalkulation der Bieter im Vergabeverfahren ein, so ist die Ausschließung eines Bieters nicht zu beanstanden, wenn diese unterbleibt. 2. Die Urkalkulation ist als nicht eingereicht anzusehen, wenn die Einblicknahme durch einen Vorbehalt in unzulässiger Weise erschwert wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Juli 2010 (VK 1-64/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf bis zu 2 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 27. November 2009 im Supplement zum EU-Amtsblatt die Vergabe von Bauleistungen für den "Neubau der Schleuse Kleinmachnow – Nordkammer, Teltowkanal km 7,645 bis km 9,075" aus. Nach III.1.2) der Vergabebekanntmachung hatten die Bieter auf Verlangen der Vergabestelle ihre Urkalkulation vorzulegen. Unter 9.2 bis 9.5 der Aufforderung zur Angebotsabgabe war vorgesehen:

9.2