OLG München - Beschluss vom 14.03.2013
Verg 32/12
Normen:
VOL/A § 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-41-12/11

Ausschließung eines Angebots wegen Verletzung des Geheimwettbewerbs

OLG München, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen Verg 32/12

DRsp Nr. 2013/17580

Ausschließung eines Angebots wegen Verletzung des Geheimwettbewerbs

Eine Störung des Geheimwettbewerbs liegt nicht vor, wenn ein Bieter zwar Kenntnisse über Einzelheiten des Angebots eines Mitbieters erlangt hat, es aber schlechthin ausgeschlossen erscheint, dass sein Angebot durch diese Kenntnis, die er erst nach Abfassung des endgültigen Angebots erlangt hat, beeinflusst worden ist.

Tenor

I.

Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13.11.2012 werden zurückgewiesen.

II

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

Normenkette:

VOL/A § 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb europaweit den Betrieb der Bioabfallvergärungsanlage K. für fünf Jahre mit einer Auftraggeberoption zur Verlängerung für bis zu zweimal fünf Jahren im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. Als Teilnehmer am Verhandlungsverfahren wurden u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene ausgewählt und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. In den übersandten Vergabeunterlagen heißt es u.a. unter Teil B Leistungsbeschreibung:

2. Umfang der Vergabe und wesentliche Leistungen:

1. 2.