BGH vom 16.03.1978
VII ZR 159/77
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 273 Rdn. 1

Ausschluß der Berufung auf erwiesene oder unstreitige Gegenansprüche

BGH, vom 16.03.1978 - Aktenzeichen VII ZR 159/77

DRsp Nr. 1996/14650

Ausschluß der Berufung auf erwiesene oder unstreitige Gegenansprüche

Der Unternehmer kann sich auf den vertraglichen Ausschluß des Leistungsverweigerungsrechts des Bestellers dann nicht mehr berufen, wenn der zur Rechtfertigung vorgebrachte Gegenanspruch erwiesen oder unstreitig ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Zurückhaltung »jeglicher« Gegenansprüche des Bestellers ausgeschlossen ist oder wegen »vom Unternehmer nicht anerkannter« Gegenansprüche. Letzterenfalls ist die Weigerung zum Anerkenntnis offenkundiger Gegenansprüche unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;

Hinweise:

Muß Beweis erhoben werden, ist die Vereinbarung über das Zurückbehaltungsrecht wirksam (BGH, NJW 1960, 859; NJW 1970, 383, 386; WM 1976, 1016, 1019).

Fundstellen
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 273 Rdn. 1