In welchem Umfang der Architekt berechtigt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Bauherren abzugeben, ist im Einzelfall besonders zu prüfen. Im Bereich von tatsächlichen, insbesondere technischen Fragestellungen ist eine originäre Vollmacht des Architekten eher anzunehmen als bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die erhebliche Rechtsverluste für den Bauherrn nach sich ziehen können. Demgemäß sind folgende Handlungen von der Architektenvollmacht grundsätzlich als gedeckt anzusehen:
- Die Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes (OLG Stuttgart, BauR 1972, 317; KG, Schäfer/Finnern, Z 2.412 Bl. 16/17; OLG Karlsruhe, BauR 1972, 381);
- Die Entgegennahme von Stundenlohnzetteln (Werner/Pastor, Rdn. 933; Meissner, aaO., S. 506); vgl. zur durch AGB beschränkten Befugnis Stundenlohnzettel abzuzeichnen (BGH, DRsp I (138) 713, 2 f = BauR 1994, 760 = NJW-RR 1995, 80);
- Die Entgegennahme von Erklärungen gemäß der §§
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