I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.03.2009 - 61 Ca 62092/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes Sozialkassenbeiträge für die Monate Oktober und November 2005 zu zahlen sowie Auskunft über die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer und die an diese geleisteten Bruttolohnsummen für den Zeitraum von Dezember 2005 bis April 2007 zu erteilen bzw. eine Entschädigungssumme für den Fall der Nichterfüllung der Auskunft zu zahlen.
Mit der am 20. Juni 2008 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat die Klägerin behauptet, der Beklagte unterhalte einen Betrieb, in dem gewerblich bauliche Leistungen erbracht würden und nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes E. im Zeitraum vom 18. August 2003 bis zumindest 31. Dezember 2005 acht Arbeitnehmer beschäftigt worden seien.
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