OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2019
13 B 1352/19
Normen:
VergabeVO § 4 Abs. 2; StV Art. 8 Abs. 3; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1425/19

Ausschluss der Teilnahme eines Bewerbers am bundesweit zentralen Vergabeverfahren für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2019/2020 wegen Vollendung des 55. Lebensjahres

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 13 B 1352/19

DRsp Nr. 2019/17009

Ausschluss der Teilnahme eines Bewerbers am bundesweit zentralen Vergabeverfahren für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2019/2020 wegen Vollendung des 55. Lebensjahres

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO § 4 Abs. 2; StV Art. 8 Abs. 3; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.