BGH - Urteil vom 08.11.1990
III ZR 364/89
Normen:
BauGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 ; SaarlStrG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 217 Zuständigkeit 1
BGHR BauGB § 40 Abs. 2 Übernahmeanspruch 1
BGHR BauGB § 93 Abs. 4 Bemessungszeitpunkt 1
BGHR BauGB § 95 Abs. 1 Satz 1 Fluchtlinienfestsetzung 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Rechtsposition 2
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Übernahmeanspruch 1
BGHR Saarl StrG § 11 Abs. 2 Übernahmeanspruch 1
BRS 53 Nr. 114
MDR 1991, 510
RdL 1991, 8
WF 1991, 75
WM 1991, 336
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Saarbrücken, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens getroffene Vereinbarung

BGH, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen III ZR 364/89

DRsp Nr. 1996/8506

Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens getroffene Vereinbarung

»1. Eine außerhalb des Enteignungsverfahrens zur Abwendung der Enteignung getroffene Vereinbarung verwehrt, soweit sie eine Erwerbspflicht des Enteignungsbegünstigten begründet, dem Eigentümer grundsätzlich die Geltendmachung eines Übernahmeanspruchs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB. 2. § 11 Abs. 2 SaarlStrG gewährt dem Eigentümer gegen den Träger der Straßenbaulast ein Übernahmerecht in Gestalt eines Enteignungsentschädigungsanspruchs, der, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Enteignungsverfahren geltend zu machen und für den der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.«

Normenkette:

BauGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 ; SaarlStrG § 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Die klagende Stadt nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Führung eines Vorprozesses aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.