Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 20.10.2010 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 15.10.2010 - VK 48/10 - zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis zum 15. November 2010 zu erklären, ob die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.
I. Die Antragstellerin ist mit ihrem Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ohne Erfolg geblieben. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 15.10.2010 den Nachprüfungsantrag teils als unzulässig, im übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Wegen der von der Antragstellerin erhobenen Rügen und des diesen Rügen zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der Einzelheiten der Entscheidung der Vergabekammer wird auf die Gründe des Beschlusses der Vergabekammer vom 15.10.2010 Bezug genommen.
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