OLG Celle - Beschluss vom 03.06.2010
13 Verg 6/10
Normen:
VOB/A § 25; GWB § 121;

Ausschluss eines Bieters bei unklaren oder widersprüchlichen Anforderungen in der Ausschreibung; Beurteilung der Gleichwertigkeit durch den öffentlichen Auftraggeber; Voraussetzungen der Gestattung des Zuschlags

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 13 Verg 6/10

DRsp Nr. 2010/10392

Ausschluss eines Bieters bei unklaren oder widersprüchlichen Anforderungen in der Ausschreibung; Beurteilung der Gleichwertigkeit durch den öffentlichen Auftraggeber; Voraussetzungen der Gestattung des Zuschlags

1. Ein Bieter, der unklare oder widersprüchliche Anforderungen der Vergabestelle in vertretbarer Weise ausgelegt und sein (Neben)Angebot auf diese mögliche Auslegung ausgerichtet hat, kann nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, sein (Neben)Angebot entspreche nicht den Ausschreibungsbedingungen. 2. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung geht es um eine Gesamtschau zahlreicher die Entscheidung beeinflussender und teilweise nur bedingt miteinander vergleichbarer bzw. zueinander ins Verhältnis setzbarer Einzelumstände). Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. 3. Dem Auftraggeber ist auch nach der Neuformulierung des § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB der Zuschlag zu gestatten, wenn sein Rechtsmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

1. Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird ihr der vorzeitige Zuschlag gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB gestattet.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Senat bis zum 25. Juni 2010 einen erfolgten Zuschlag mitzuteilen und einen entsprechenden Beleg darüber vorzulegen.