OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.05.2009
VII-Verg 14/09
Normen:
VOF § 11 Abs. 4 lit. e;

Ausschluss eines Bieters wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich des Einsatzes von Drittunternehmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen VII-Verg 14/09

DRsp Nr. 2009/24485

Ausschluss eines Bieters wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich des Einsatzes von Drittunternehmen

Ein Angebot ist gem. § 11 Abs. 4 lit. e VOF vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn nach dem Angebot der Einsatz von Drittunternehmen "entfällt", ein solcher aber tatsächlich in erheblichem Maße stattfindet und systematisch verschleiert wird.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 06. April 2009 (VK 3-49/09) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Senat unverzüglich eine etwaige Auftragsvergabe mitzuteilen.

Die Antragstellerin mag bis zum 29. Mai 2009 mitteilen, ob und mit welchen Anträgen das Beschwerdeverfahren fortgeführt werden soll.

Normenkette:

VOF § 11 Abs. 4 lit. e;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GWB ist zurückzuweisen, denn ihr Nachprüfungsantrag und damit ihre sofortige Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg.

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