OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2011
1 C 10737/10.OVG
Normen:
GemO § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GemO § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GemO § 22 Abs. 6 S. 1; GemO § 24 Abs. 2; GemO § 24 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 10 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Ausschluss eines ein Grundstück lediglich mietenden oder pachtenden Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan bei Betroffenheit an der Bauleitplanung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 C 10737/10.OVG

DRsp Nr. 2011/8712

Ausschluss eines ein Grundstück lediglich mietenden oder pachtenden Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan bei Betroffenheit an der Bauleitplanung

Ein Gemeinderatsmitglied, dessen eigene durch die Bauleitplanung betroffene abwägungserhebliche Belange oder die eines Angehörigen i.S. von § 22 Abs. 2 GemO im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung von dem Gemeinderat zu berücksichtigen sind, ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen. Das gilt nicht nur dann, wenn das Gemeinderatsmitglied oder sein Angehöriger i.S. von § 22 Abs. 2 GemO Eigentümer von durch den Bebauungsplan betroffenen Grundstücken sind, sondern auch dann, wenn die Nutzungsberechtigung an einem Grundstück, die durch die Bauleitplanung berührt wird, auf einem Miet- oder Pachtvertrages beruht (vgl. BVerwG, BVerwGE 110, 36 ff).

Tenor

Der Bebauungsplan "Auf Rödern/Am Friedhof" der Ortsgemeinde Nörtershausen vom 19. Februar 2010, bekannt gemacht am 19. März 2010, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.